Gesellschaftsrechtliche Informationen zur Genossenschaft
Anteile
Jeder Genossenschafter muss mindestens einen Anteil mit festem Nennwert übernehmen
Möglichkeit zur Ausgabe von Anteilscheinen
Anteilscheine haben keinen Wertpapiercharakter
Genossenschafterverzeichnis
Grundlage
Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI)
Verwaltung hat ein Verzeichnis über sämtliche Genossenschafter zu führen, in welchem Vor- und Nachname bzw. die Firma der betreffenden Personen sowie die Adresse eingetragen werden.